CSR muss künftig ausgewiesen werden

Eine EU-Richtlinie verpflichtet nun Unternehmen ab einer gewissen Größe, ihre Tätigkeiten in sozialen und ökologischen Fragen offenzulegen.
CSR-Tätigkeiten von Unternehmen müssen künftig offen gelegt werden.
CSR-Tätigkeiten von Unternehmen müssen künftig offen gelegt werden.

Was vor einigen Jahren noch komplettes Neuland für heimische Firmen war, ist mittlerweile auch in der Baubranche eine gefestigte Größe: Corporate Social Responsibility, kurz CSR. Dabei geht es um die soziale Verantwortung der Unternehmen, sei es gegenüber ihren Mitarbeitern, der Region, der Umwelt oder im gesellschaftlichen Kontext. Tu Gutes und rede darüber, nutze das firmeneigene Know-how und stelle es in den Dienst der guten Sache, lebe Nachhaltigkeit. Vor allem der letzte Punkt wird immer wichtiger, sei es aus ideologischer oder ökonomischer Hinsicht, oder aufgrund der Erkenntnis, dass es ein Umdenken im Umgang mit Ressourcen braucht. Eine Tatsache, der auch auf europäischer Ebene immer mehr Bedeutung zugemessen wird. Deswegen trat im Dezember 2014 die EU-Richtlinie zur Offenlegung nichtfinanzieller Informationen in Kraft, die die Transparenz bestimmter großer Unternehmen in sozialen und ökologischen Fragen erhöhen soll. Diese wurde nun in innerstaatliches Recht umgesetzt, das heißt, ab dem Geschäftsjahr 2017 müssen CSR- sowie Nachhaltigkeitsthemen, falls sie das bis jetzt nicht getan haben, in den Geschäftsberichten großer Unternehmen verpflichtend Einzug halten.

Grundziele

Das Ziel der EU-Richtlinie 2014/95/EU lautet, zumindest auf dem Papier, eine verstärkte Transparenz bezüglich der ökologischen und sozialen Auswirkungen der Geschäftstätigkeit gegenüber Kapitalmarkt, Politik, Kunden und Endverbrauchern. Durch die Umsetzung ins nationale Recht erfolgte im Dezember des Vorjahres durch das Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz (NaDiVeG), wird diese nun auch für heimische Firmen schlagend. Betroffen sind große Unternehmen von öffentlichem Interesse (kapitalmarktorientierte Unternehmen, Banken und Versicherungen), die eine Bilanzsumme in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren von über 20 Millionen Euro und/oder Umsatzerlöse von über 40 Millionen Euro aufweisen und mehr als 500 Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt beschäftigen. Nach Schätzungen von Respact, dem Austrian Business Council for Sustainable Development, das auch an der nationalen Umsetzung der Richtlinie beteiligt war, sind von der Offenlegung nichtfinanzieller Informationen in Österreich rund 125 Unternehmen, auch aus der Baubranche, betroffen. Dabei entbindet eine Berichterstattung auf Konzernebene die Tochterunternehmen von der eigenen Berichtspflicht. Das gilt auch, wenn das Mutterunternehmen nicht in einem Mitgliedsstaat der EU sitzt – unter der Voraussetzung, dass es einen die Anforderungen der europäischen CSRRichtlinie erfüllenden nichtfinanziellen Bericht vorlegt.

Inhaltliche Schwächen

Der jährliche Bericht soll in einigen Seiten die relevanten Informationen zusammenfassen, jedoch formale sowie konkrete inhaltliche Vorgaben werden in der EU-Richtlinie nicht gemacht. Auch der Regierungsentwurf des NaDiVeG geht nicht darüber hinaus und gibt lediglich Aspekte vor, zu denen berichtet werden muss. Die nichtfinanzielle Erklärung bezieht sich beispielsweise auf Konzepte, Ergebnisse und Risiken in Bezug auf Umweltbelange (Treibhausgasemissionen, Wasserverbrauch, Luftverschmutzung, Nutzung von erneuerbaren und nichterneuerbaren Energien, Schutz der biologischen Vielfalt), Sozial- und Arbeitnehmerbelange (Maßnahmen zur Gewährleistung der Geschlechtergleichstellung, Arbeitsbedingungen, Umsetzung der grundlegenden Übereinkommen der ILO, Achtung der Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Gewerkschaften, Gesundheitsschutz, Sicherheit am Arbeitsplatz), Menschenrechte (Angaben zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen), Korruption und Bestechung (bestehende Instrumente zur Bekämpfung) sowie Diversität (Daten über die Vielfalt der Mitarbeiter bzw. wie die Unternehmensführung diese fördert). Dennoch muss nicht alles berichtet werden. So müssen Details, die ein Unternehmen zum Beispiel aus Gründen des Wettbewerbs nicht nennen kann oder die nicht anwendbar sind, nicht veröffentlicht werden. Eine Erklärung der Umstände ist aber dennoch notwendig, frei nach dem „Comply or Explain“-Prinzip. „Wir begrüßen die Umsetzung der Richtlinie durch das NaDiVeG“, so Daniela Knieling, Geschäftsführerin von Respact. „Entscheidend ist dabei, Freiwilligkeit nicht mit Beliebigkeit zu verwechseln. Hinsichtlich des ‚Comply or Explain’-Prinzips gilt, dass eine plausible und gesonderte Erklärung notwendig ist, wenn ein Unternehmen in bestimmten Bereichen über keine ausreichenden Konzepte verfügt. Erforderlich ist hier also eine klare Kommunikation.“

Die freie Wahl

Wie die betroffenen Unternehmen berichten, bleibt ihnen selbst überlassen. So kann dies im Rahmen des Geschäftsberichts geschehen – die Angaben zur nichtfinanziellen Erklärung können im Geschäftsbericht beigelegt oder in den Inhalt desselben verwoben werden – oder in einem gesonderten Bericht – dieser kann mit dem Lagebericht bis zu neun Monate nach Bilanzstichtag offengelegt werden, die Abgabe eines PDFs oder die Veröffentlichung im Internet ist nicht ausreichend – geschehen. Auch den Berichtsrahmen kann das Unternehmen frei wählen. Verwendet es einen nationalen, EU-basierten oder internationalen, muss jedoch bekanntgegeben werde, um welchen es sich dabei handelt. Empfohlen werden vonseiten Respacts die GRI-Standards, da eine Berichterstattungnach diesen „die Vorgaben des NaDiVeG abdeckt und noch dazu dem Unternehmen einen Mehrwert bieten kann“.

Pflicht erfüllen

Die Verpflichtung zur Berichterstattung kann rein theoretisch auch umgangen werden, wenn ein Unternehmen zu jedem Punkt, frei nach dem „Comply or Explain“-Prinzip, eine Erklärung verfasst, die darlegt, dass man durch das eigene Handeln keinen sozialen Impact erzeugt. Ein Szenario, das nach Einschätzungen von Experten aber nicht eintreten wird. Ebenso können strafrechtliche Konsequenzen bei Nichterfüllung der neuen EU-Richtlinie drohen. Die Berichterstattung ist einerseits verpflichtend und andererseits können Falschangaben weitreichende Folgen haben, da der Bericht dem Aufsichtsrat vorzulegen, von diesem zu prüfen und von sämtlichen gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen ist. Die Strafen selbst sind im Gesetzestext nicht direkt angeführt, bei Nichtabgabe fällt man aber in diverse Gesetze. So könnte nach dem Bilanzstrafrecht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren entstehen.

Kür abliefern

Für die betroffenen Firmen der heimischen Baubranche werden sich im Großen und Ganzen durch die Umsetzung der EU-Richtlinie keine gravierenden Umstellungen ergeben. Schon jetzt berichten viele Unternehmen ausführlich über ihre CSR- sowie Nachhaltigkeitsaktivitäten, zu einem großen Teil in eigenen Berichten, der Rest im Rahmen des Geschäftsberichts. Geht es um Themen wie Mitarbeiterzufriedenheit, soziales Engagement oder Nachhaltigkeit, werden diese mittlerweile als wesentliche Bereiche des Unternehmens präsentiert und vor den Vorhang geholt. Ob die Umsetzung der EU-Richtlinie wirklich zu verstärkter Transparenz bezüglich ökologischer und sozialer Auswirkungen der Geschäftstätigkeit gegenüber Kapitalmarkt, Politik, Kunden und Endverbrauchern führen kann, bleibt abzuwarten. Ein generelles Umdenken in den Köpfen der Baubranche in Richtung Nachhaltigkeit und sozialen Engagements findet jedenfalls statt. Dieses wird nach außen hin auch jetzt schon transparent und nachvollziehbar kommuniziert, egal ob es sich dabei um CSR-Maßnahmen oder die nachhaltige Gestaltung des Betriebs dreht. Inwieweit eine zusätzliche Verpflichtung dabei Früchte tragen wird, bleibt abzuwarten. „Wir sind überzeugt, dass Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen sehr gewinnbringend sein kann“, stellt Daniela Knieling dennoch zufrieden fest: „Durch klare ökologische und soziale Zielsetzungen werden Innovationen vorangetrieben und Ressourcen effizienter eingesetzt.“

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